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Gewinnausschüttung einer inländischen GmbH mit deutscher Geschäftsleitung an die deutsche Muttergesellschaft
Wird festgestellt, dass die Geschäftsleitung einer österreichischen GmbH, die eine Logistikimmobilie in Österreich betreibt, sich auf deutschem Staatsgebiet befindet, weil die GmbH-Geschäftsführer sich seit mehreren Jahren nicht mehr in Österreich aufgehalten haben und alle für den Geschäftsbetrieb der GmbH erforderlichen Dispositionen und Anordnungen von Deutschland aus getroffen werden, dann handelt es sich bei dieser GmbH um eine in Deutschland ansässige Gesellschaft. Die von dieser österreichischen GmbH an die deutsche Muttergesellschaft getätigten Gewinnausschüttungen fallen daher nicht unter Art. 10 DBA Deutschland, weil diese Bestimmung im gegebenen Zusammenhang nur zur Anwendung kommen kann, wenn eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung vornimmt. Sind die Gewinnausschüttungen nach österreichischem Recht der in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft (jedoch nicht einer inländischen Betriebsstätte dieser Gesellschaft) zuzurechnen, steht Art. 7 DBA Deutschland der inländischen Besteuerung entgegen.
Bestätigt daher die deutsche Steuerverwaltung die deutsche Ansässigkeit der österreichischen Gesellschaft, kann nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (für die von der Bestätigung abgedeckte...