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SWI 11, November 2009, Seite 562

EuGH: Werbeaktivitäten der SPÖ-Landesorganisation Kärnten zugunsten der Unterorganisationen keine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. 6. MwSt-RL

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-267/08, SPÖ-Landesorganisation Kärnten, hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob die von der SPÖ-Landesorganisation Kärnten durchgeführten Werbeaktivitäten zugunsten der Unterorganisationen der Partei als wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. 6. MwSt-RL einzustufen sind. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Die SPÖ-Landesorganisation Kärnten, der Rechtspersönlichkeit zukommt, erbrachte bestimmte Leistungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, der Werbung und der Informationstätigkeit (Tätigkeiten, die als „Außenwerbung“ bezeichnet werden) für ihre untergeordneten Bezirks- und Ortsorganisationen. Insbesondere erwarb sie vor Wahlen Werbematerial, das sie in der Folge gegen Verrechnung an die verschiedenen Bezirks- und Ortsorganisationen entsprechend deren Bedarf weitergab, und veranstaltete den alljährlich stattfindenden Ball der SPÖ. Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten darüber, ob die Landesorganisation im Rahmen ihrer Außenwerbungstätigkeit zugunsten der Unterorganisationen als Steuerpflichtige i. S. d. 6. MwSt-RL anzusehen und daher zum Abzug der in diesem Zusammenhang bezahlten Vorsteuer berechtigt ist.

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