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Österreichischer Transitverkehr mit geleasten ausländischen LKW-Lenkern
(BMF) – Der Durchführungserlass zur DBA-Entlastungsverordnung vom (AÖFV Nr. 127/2006) sieht im Anhang unter Abschnitt B vor, dass ausländische Arbeitskräftegestellungsunternehmen vom Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart einen Befreiungsbescheid erhalten können, wenn sie die lohnsteuerlichen Verpflichtungen für die überlassenen Arbeitskräfte übernehmen, sodass die österreichischen Gestellungsnehmer von der Vornahme des Steuerabzugs nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG entlastet werden. Wird hierbei Lohnsteuerbefreiung der überlassenen Arbeitskräfte in Österreich geltend gemacht, weil aufgrund der „183-Tage-Klausel“ des mit dem Ansässigkeitsstaat der Arbeitskräfte abgeschlossenen DBA Österreich das Besteuerungsrecht an ihren Löhnen entzogen ist, dann muss unter anderem der Nachweis erbracht werden, dass die abkommensrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Steuerbefreiung erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt vor allem, dass sich der Arbeitnehmer des ausländischen Arbeitskräftegestellers in Österreich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr (in jüngeren Abkommen: „innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten“) aufhält.
Die OECD hat diese Bestimmung so ausgelegt, dass es hierbei nicht nur auf die beruflichen Aufenthalte, sondern...