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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 351

Keine Nachprüfung einer maltesischen Unterhaltsvereinbarung in Österreich

iFamZ 2017/191

Art 17, 19, 42 EuUVO

(…) 3.1 Zum Standpunkt der Klägerin (…) hat das Rekursgericht festgehalten, dass sich rechtlich die Frage nach der Anerkennung der in Malta abgeschlossenen (notariellen) Trennungsvereinbarung in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin stelle (...). Nach Art 17 EuUVO sei eine in Malta ergangene Unterhaltsentscheidung in Österreich anzuerkennen, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedürfe und ohne dass die Anerkennung angefochten werden dürfe. Nach Art 19 EuUVO stehe ein Recht auf Nachprüfung nur einem Antragsgegner zu, der sich im Ursprungsstaat nicht auf das Verfahren eingelassen habe. Da die Klägerin in dem dem maltesischen Trennungsverfahren vorgelagerten Mediationsverfahren durch eine von ihr bevollmächtigte Anwältin vertreten gewesen sei und die Anwältin aufgrund einer Spezialvollmacht für die Klägerin die Trennungsvereinbarung unterzeichnet habe, stehe der Klägerin kein Recht auf Nachprüfung zu. Auch nach Art 42 EuUVO dürfe eine anzuerkennende Entscheidung nicht nachgeprüft werden. Die genannten Bestimmungen würden auch für vollstreckbare gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urku...

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