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SWI 11, November 2009, Seite 529

Stiftungszuwendungen an den nach Tschechien verzogenen einzigen Begünstigten und Stifter

Tätigt eine österreichische Privatstiftung verteilt auf die Jahre 2006, 2007 und 2008 an den einzigen Begünstigten (und Stifter) Zuwendungen in Höhe von fast 60 Mio. Euro und werden diese Zuwendungen erst nach Wohnsitzverlegung aus Österreich nach Tschechien geleistet, so sind die Bestimmungen der mit der Tschechischen Republik anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Bis einschließlich 2007 galt das am mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossene Abkommen, BGBl. Nr. 34/1979. Ab 2008 ist das mit der Tschechischen Republik am unterzeichnete Abkommen, BGBl. III Nr. 39/2007, anzuwenden.

Nach dem Abkommen aus dem Jahr 1978 sind Zuwendungen, die eine in Tschechien ansässige Person von einer österreichischen Privatstiftung erhält, im Allgemeinen nicht als „Dividenden“ zu klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Art. 10, sondern sind unter Art. 21 (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) zu subsumieren, sodass der ausländische Zuwendungsempfänger Anrecht auf vollständige Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer besitzt. Eine andere Betrachtung könnte aber geboten sein, wenn dem Zuwendungsempfänger eine solche Einflussnahme auf die Ge...

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