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Zeitnahe Ausstellung einer ausländischen Ansässigkeitsbescheinigung
(BMF) – Für eine DBA-konforme Quellensteuerentlastung anlässlich der Auszahlung abzugspflichtiger Einkünfte ist gemäß der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, die Vorlage des Vordrucks ZS-QU1 oder ZS-QU2 erforderlich, der – von den Bagatellfällen des § 2 Abs. 2 der Verordnung abgesehen – eine Ansässigkeitsbescheinigung des DBA-Partnerstaates enthalten muss. Bei ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucken, in denen die genaue Höhe der österreichischen Einkünfte angegeben ist, bestehen keine Bedenken, wenn die ausländische Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck im Allgemeinen innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr vor (Rz. 8023 EStR) oder einem Jahr nach dem Zeitpunkt der innerstaatlichen Abfuhrverpflichtung ausgestellt worden ist. Maßgebend für die zeitliche Toleranz ist der Umstand, dass diese Bescheinigung nur in Bezug auf den der Höhe nach genau zu präzisierenden Vergütungsbetrag eine entlastende Auswirkung in Österreich zeitigen kann und dass dieser mit dem Vordruck der ausländischen Verwaltung notifiziert wird. (EAS 3097 v. )