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Pauschalentgelte für Software-Update und Softwareberatung
Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft selbst entwickelte Software an Kunden in Indien zur Eigennutzung (nicht zur Vervielfältigung) verkauft, stellen die hierfür geleisteten Entgelte auch dann keine in Indien steuerlich erfassbaren Lizenzgebühren dar, wenn die Standardsoftwareprodukte aus dem Internet heruntergeladen werden (Hinweis auf die maßgebenden Abgrenzungskriterien in EAS 2475). Denn in solchen Fällen liegt ein unter Art. 7 DBA Indien fallendes Entgelt für einen Produktverkauf vor. Dies gilt auch für den Verkauf eines Updates des Softwareprodukts als SMP-Paket (symmetrisches Multiprocessing), und zwar auch dann, wenn die Anfertigung von Kopien für den Netzwerkbetrieb im Unternehmen des Kunden gestattet wird (Z 14.2 OECD-Kommentar zu Art. 12 OECD-MA).
Leistet der Kunde allerdings ein Entgelt dafür, dass er über eine Hotline während der Öffnungszeiten des österreichischen Unternehmens zusätzlich beratende Auskunft und Support bekommt, dann stellen sich diese Entgelte als Vergütung für die Erbringung einer technischen Leistung im Sinn des Art. 12 Abs. 4 DBA Indien dar, die Indien berechtigen, von diesen Vergütungen einen Steuerabzug von 10 % vorzunehmen, der nach Art. 23 Abs. 2 lit. b des Abkommens auf di...