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SWI 11, November 2009, Seite 522

Vermögensverwaltende kroatische Hybrid-Personengesellschaft

In mehreren EAS-Anfragebeantwortungen ist in Umsetzung der Erkenntnisse des OECD Partnership Reports und des diesbezüglichen Updates 2000 des OECD-Kommentars anerkannt worden, dass DBA durch den Methodenartikel dem Ansässigkeitsstaat die Pflicht auferlegen, Qualifikations- und Zurechnungskonflikte, die durch Art. 3 Abs. 2 DBA verursacht sind, zu beseitigen. In EAS 1668 wurde Steuerfreistellung auf österreichischer Seite anerkannt, wenn eine deutsche vermögensverwaltende Personengesellschaft auf deutscher Seite als gewerblich geprägt mit deutschen Betriebsstättengewinnen besteuert wurde. Und in EAS 1477 wurde – in späterer Abstimmung mit der Schweiz (AÖFV Nr. 34/2000) – anerkannt, dass Erträge aus US-Vermögen, das in einer schweizerischen Wertpapier-KG angelegt und dessen Erträge in der Schweiz als Einkünfte einer gewerblich tätigen KG mit 25 % versteuert wurden, in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind.

Die gleichen Rechtsbeurteilungen werden anzustellen sein, wenn eine kroatische Personengesellschaft (k.d.) aus ihren Eigenmitteln einer anderen kroatischen Gesellschaft einen verzinslichen Kredit einräumt und die Finanzierungs-k.d. nach kroatischem Recht als Kapitalgesell...

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