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Raumanmietungen in wechselnden Hotels
(BMF) – Beabsichtigt eine deutsche Edelmetallverwertungs-GmbH, von Privatpersonen Edelmetalle in Österreich anzukaufen, und sollen hierfür in Österreich in wechselnden Hotels jeweils kurzfristig Räume angemietet werden, um diesen Edelmetalleinkauf durch Angestellte besorgen zu lassen, so kann darin keine Begründung einer inländischen Betriebsstätte gesehen werden, sodass hierdurch keine Gefahr einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Deutschland eintreten kann.
Abgesehen davon, dass die sich aus der deutschen BFH-Judikatur ableitende restriktive Rechtsauffassung zum Betriebsstättenbegriff (siehe das in der Anfrage zitierte BFH-Urteil vom , I R 30/07) auf österreichischer Seite geteilt wird, würde selbst dann, wenn die deutsche Gesellschaft zum Materialeinkauf eine österreichische Betriebsstätte eröffnen würde, dieser gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. d DBA Deutschland als bloßer Einkaufsstelle keine Betriebsstätteneigenschaft zukommen. Der in dieser Bestimmung verwendete Ausdruck „Güter oder Waren“ schließt auch Materialeinkäufe ein. (EAS 3090 v. )