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Der Verlustvortrag für beschränkt Steuerpflichtige nach § 102 Abs. 2 Z 2 EStG
Loss Carry-Forward for Non-Resident Taxpayers
Under sec. 102 para. 2 no. 2 Austrian Income Tax Act (EStG), business losses sustained by a non-resident taxpayer in Austria may be carried forward only insofar as they exceed the taxpayer’s worldwide income not subject to limited taxation in Austria. This rule, however, is modified by non-discrimination clauses in tax treaties, the EC Treaty and the EEA Agreement. Georg Kofler gives an overview of the pertinent issues.
Regelungsinhalt
Die Bestimmung des § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG – die über § 21 Abs. 1 Z 1 letzter Satz KStG auch für Körperschaften relevant ist – sieht eine Einschränkung des Verlustvortragsrechts für beschränkt Steuerpflichtige vor: „Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.“ Die Beschränkung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG ist auch im Hinblick auf jene Verluste eines beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar, die auf...