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Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen an kanadische Begünstigte
Erhält eine in Kanada ansässige Person Zuwendungen von einer österreichischen Privatstiftung, dann unterliegen diese Einkünfte nach Maßgabe von § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. d EStG 1988 der inländischen Kapitalertragsbesteuerung. Aufgrund einer vom OECD-Musterabkommen abweichenden Dividendendefinition in Art. 10 Abs. 3 DBA Kanada, der zufolge für die Subsumtion unter diese Bestimmung ganz allgemein das Vorliegen von Einkünften ausreicht, die nach dem Recht des Quellenstaates steuerlich den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, ohne dass es auf das nach der Dividendendefinition des OECD-S. 476Musterabkommens maßgebliche Merkmal der „Beteiligung“ an der Gesellschaft ankommt, sind diese Zuwendungen als „Dividenden“ im Sinn des DBA Kanada zu qualifizieren und können daher nicht unter Art. 21 conv. cit. (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) subsumiert werden. Das inländische Quellenbesteuerungsrecht ist allerdings gem. Art. 10 Abs. 2 lit. b mit 15 % vom Bruttobetrag der Einkünfte begrenzt. Diese abkommensgemäß in Österreich einzubehaltende Quellensteuer ist gem. Art. 23 Abs. 1 DBA Kanada auf die von diesen Einkünften in Kanada zu erhebende Steuer vom Einkommen nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Kanadas über die Anrechnung ausländischer Steuern anzurechnen.
Dies gilt s...