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SWI 9, September 2009, Seite 470

BFH zur Freistellungsbescheinigung, deren Widerruf und dessen Anfechtbarkeit

  • Adressat einer Freistellungsbescheinigung ist der Vergütungsgläubiger

  • Trotz Vorbehalts ist Widerruf der Freistellungsbescheinigung dann nicht zulässig, wenn (hier: wegen Rechtsanspruchs auf die Freistellungsbescheinigung) sogleich wieder ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts zu erlassen wäre

  • Zur Anfechtung des Widerrufs ist auch der Vergütungsschuldner (= Abzugs- und Abfuhrverpflichteter) befugt

Auf Antrag des ausländischen (hier: schweizerischen) Einkünfteempfängers erlässt das seinerzeit zuständig gewesene deutsche Bundesamt für Finanzen (BfF) und heutige deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) am an den schweizerischen Einkünfteempfänger eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 dEStG. Die Freistellungsbescheinigung bezieht sich auf Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten und/oder für ähnliche Leistungen, die eine deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt dem schweizerischen Einkünfteempfänger im Zeitraum vom bis zum zahlt. Die Freistellungsbescheinigung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Auf erneuten Antrag erteilt das BfF, wiederum unter dem Vorbehalt des Widerrufs, am eine weitere Freistellungsbescheinigung gle...

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