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Besteuerung schwarzer Investmentfonds
Ebenso wie in Österreich werden auch in Deutschland ausländische „schwarze“ Investmentfonds in der Regel schlechter behandelt als ausländische „weiße“ oder „blütenweiße“ oder auch inländische Investmentfonds. Der BFH hat mit Urteil vom , VIII R 24/07, entschieden, dass eine solche Schlechterstellung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrags verstößt. Bödecker/Binger (IWB Nr. 12 vom , 617 ff., Fach 3a, Gruppe 1, 1121 ff.) weisen in einer Urteilsbesprechung darauf hin, dass der BFH über den entschiedenen Sachverhalt hinaus auch noch weitere Anmerkungen zum Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit trifft. Insbesondere führe der BFH aus, dass sich grundsätzlich auch Angehörige von Drittstaaten auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen können. Vor diesem Hintergrund können auch Investmentfonds aus Drittstaaten, wie etwa aus den USA, Schutz gegen eine Diskriminierung durch das deutsche Steuerrecht erhalten.