Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 4, April 2017, Seite 215

EU-Entsendung überlassener Arbeitskräfte

Entscheidung: Ra 2016/09/0082 bis 0087 (EU 2016/0009 bis 0014).

Normen: §§ 18, 32a AuslBG; Art 56, 57 AEUV; RL 96/71/EG.

Im konkreten Fall hatte eine italienische Gesellschaft den Auftrag eines österreichischen Unternehmens zur Errichtung eines Drahtwalzwerks in Österreich übernommen. Diese italienische Gesellschaft stand in einem Konzernverhältnis mit einer Gesellschaft mit Sitz in Kroatien und einer weiteren Gesellschaft mit Sitz in Italien; bei der kroatischen Gesellschaft waren mehrere kroatische Staatsangehörige und bei der weiteren italienischen Gesellschaft ein russischer und ein weißrussischer Staatsangehöriger beschäftigt. Nachdem der italienischen Gesellschaft diese Arbeitnehmer zur Erbringung des Projekts in Österreich überlassen worden waren (sie blieben weiterhin Arbeitnehmer der jeweils überlassenden Gesellschaft), beantragte sie erfolglos die Bestätigung der EU-Entsendung.

Der VwGH hat dem EuGH zwei Fragen im Zusammenhang mit der Entsendung nach der Entsenderichtlinie (RL 96/71/EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Wesentlichen geht es darum, ob Österreich in diesen Konstellationen die Entsendung an das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung knüpfen d...

Daten werden geladen...