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Deutsche Staatspension als Witwenpension
(BMF) – Das BMF vertritt die Ansicht, dass eine an einen pensionierten Polizeibeamten gezahlte deutsche Staatspension, die nach Art. 19 Abs. 2 des DBA Deutschland in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch verliert, dass sie nach dem Tod des ehemaligen Polizeibeamten an dessen Witwe weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine öffentliche Funktion in Deutschland bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, dass eine grundsätzlich dem Art. 19 zuzuordnende Pension in den Händen der Rechtsnachfolgerin nur deshalb anders zuzuordnen wäre. Dies entspricht auch dem Grundkonzept des § 32 Z 2 EStG. Denn darnach sind nachträgliche Einkünfte beim Rechtsnachfolger unter der Einkunftsart zu erfassen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen wäre (). Daher sind unter den vorliegenden Gegebenheiten auch nachträgliche Einkünfte auf der Abkommensebene beim Rechtsnachfolger unter der Abkommensbestimmung zu erfassen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen wäre.
Die gleichen Erwägungen gebieten, dass dann, wenn die Witwe bereits zu Lebzeiten des Ehemannes die (ausschließliche) österreichische Staatsbürgerschaft innehatte, Art. 19 Abs. 2 des Abk...