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SWI 9, September 2009, Seite 462

EuGH: Reinigung von Geschäftsräumen keine Nebenleistung zur Vermietung

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-572/07, Tellmer Property, hatte sich der EuGH mit der in Art. 13 Teil B lit. b der 6. MwSt-RL geregelten Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken zu befassen. Die Auslegungsfrage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der RLRE Tellmer Property sro (im Folgenden: RLRE Tellmer Property) und dem tschechischen Finanční ředitelství v Ústí nad Labem (Finanzdirektion von Ústí nad Labem) über die Frage, ob die Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsräumen eines Mietshauses ebenso wie die Vermietung von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: RLRE Tellmer Property ist die Eigentümerin von Häusern mit Mietwohnungen. Zusätzlich zu der Mietzahlung verlangt sie von ihren Mietern gesondert in Rechnung gestellte Beträge für die von den Hausmeistern der Häuser durchgeführte Reinigung der Gemeinschaftsräume. Nachdem die tschechischen Steuerbehörden festgestellt hatten, dass RLRE Tellmer Property einen übermäßigen Mehrwertsteuerabzug vorgenommen hatte, beschlossen sie, die von dieser Gesellschaft für Mai 2006 geschuldete Mehrwertsteuer um 115.911 CZK für die Einnahmen aus der Reinigungstätigkeit zu erhöhen.

Nachdem die diesbezügliche Entscheidung des Finanzamts Litvínov vom

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