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Ausschüttungsfiktion bei grenzüberschreitenden Umwandlungen
(BMF) – Wird im September 2009 eine österreichische GmbH gemäß Art. II UmgrStG rückwirkend zum errichtend in eine GmbH & Co KG mit deutschen Gesellschaftern umgewandelt, kommt es gemäß § 9 Abs. 6 UmgrStG zu einer fiktiven Ausschüttung der thesaurierten Gewinne an die deutschen Gesellschafter. Diese fiktiv ausgeschütteten Gewinne gelten nicht rückwirkend mit dem Umwandlungsstichtag, sondern mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung ins Firmenbuch als ausgeschüttet.
Auch wenn keine tatsächliche Ausschüttung stattfindet, unterfällt dennoch die Fiktivausschüttung der Dividendenregel des Art. 10 DBA Deutschland, wobei keine Ausschüttung in das Betriebsvermögen der umwandlungsgeborenen inländischen Personengesellschaftsbetriebsstätte anzunehmen ist, sodass nicht der „Betriebsstättenvorbehalt“, sondern die Quellensteuerbegrenzung des Art. 10 zur Anwendung kommt (Loukota, Internationale Umgründungen, 381 ff.).
Der im DBA-Recht entwickelten Sichtweise wird sinngemäß auch im Geltungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie und damit auch für die Auslegung des § 94a EStG Bedeutung zukommen.
Soweit die Ausschüttungsfiktion eine Ausschüttung der thesaurierten Gewinne an die als Hauptgesellschafterin der Nachfolge-KG auftretende (o...