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Portfoliodividenden an ausländische Pensionsfonds
Stellt ein luxemburgischer Pensionsfonds unter Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit des Europarechts beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart einen Kapitalertragsteuerrückerstattungsantrag, ist zu prüfen, ob Anrecht auf Gleichbehandlung mit inländischen Pensionsinvestmentfonds und damit gemäß § 41 InvFG auf Erstattung einer nachweislich von inländischen Dividenden einbehaltenen Kapitalertragsteuer besteht.
Die Anwendung des § 41 InvFG kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn ein ausländischer Fonds im Sinn des § 42 InvFG vorliegt und dieser zusätzlich mit einem österreichischen Pensionsinvestmentfonds vergleichbar ist.
Da § 41 Abs. 1 InvFG hinsichtlich der Steuerfreiheit ausdrücklich auf Abschnitt I a InvFG verweist, sind zur Prüfung der Vergleichbarkeit die §§ 23a bis 23g InvFG heranzuziehen. Die Vergleichbarkeit setzt daher voraus, dass die Fondsbestimmungen Folgendes vorsehen:
Die Ausgabe von Anteilscheinen darf nur erfolgen
an natürliche Personen, die einen Auszahlungsplan unterschreiben, in dem sie sich auch bei geänderten Verhältnissen verpflichten, dass sie die Anteilscheine ausschließlich dazu verwenden, um bei Erreichen des Pensionsalters den Gegenwert der Anteilscheine Zug um Zug dem Ankauf einer Versicherung zu widmen, ...