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SWI 9, September 2009, Seite 419

Steuerliche Behandlung einer doppelstöckigen Personengesellschaft mit Hybridcharakter

Beteiligen sich österreichische Anleger an einer deutschen GmbH & Co KG (KG), die mit dem aufgebrachten Kapital eine australische Limited Partnership (LP) erwirbt, die landwirtschaftliche Betriebe in Australien unterhält und bewirtschaftet, und wird die deutsche KG aus österreichischer Sicht als Holding-KG mit bloß vermögensverwaltender Funktion eingestuft, wohingegen die australische Limited Partnership (einer österreichischen KG vergleichbar) mit den erzielten landwirtschaftlichen Einkünften als betrieblich tätig beurteilt wird, dann erzielen die österreichischen Anleger insoweit australische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, als diese nach den Grundsätzen des AOA (zum Begriff des AOA siehe EAS 3010) gemäß Art. 7 i. V. m. Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA Australien den australischen Personengesellschaftsbetriebsstätten zuzurechnen sind. Diese Einkünfte sind gemäß Art. 23 Abs. 3 DBA Australien in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Wird die deutsche Holding-KG aufgrund der nach wie vor in Deutschland herrschenden „Geprägetheorie“ als gewerblich tätig eingestuft und wird folglich von deutschen Personengesellschaftsbetriebsstätten der österreichischen Anleger ausgegangen, dann kann Deutschland nicht entgegengetreten werden, wenn jene Einkünfte, die den...

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