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DBA Australien Artikel 7 Unternehmensgewinne, BGBl. Nr. 480/1988, gültig ab 01.09.1988

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 7 Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, oder anderen Unternehmen, mit denen sie geschäftlich tätig ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die Aufwendungen des Unternehmens (einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, die für diese Betriebstätte entstanden sind und abgezogen werden könnten, wenn die Betriebstätte ein unabhängiger Rechtsträger wäre, der diese Aufwendungen getragen hat, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Feststellung der Steuerpflicht einer Person in Fällen, in denen die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats zur Verfügung stehenden Angaben nicht ausreichen, um die einer Betriebstätte zurechenbaren Gewinne zu ermitteln, vorausgesetzt, daß diese Rechtsvorschriften insoweit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Artikel angewendet werden, als die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Informationen dies gestatten.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(7) Dieser Artikel berührt nicht die Wirksamkeit von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über Steuern auf Gewinne aus Versicherungsgeschäften mit Nichtansässigen, vorausgesetzt, daß bei wesentlicher Änderung (nicht jedoch bei geringfügigen Punkten, die den wesentlichen Charakter nicht ändern) der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in einem der Vertragsstaaten in Kraft befindlichen maßgeblichen Rechtsvorschriften sich die beiden Vertragsstaaten über die geeignete Ergänzung dieses Absatzes beraten.

(8) Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

(9) Wenn

a) eine in Österreich ansässige Person unmittelbar oder durch ein oder mehrere dazwischengeschaltete Trustvermögen am Unternehmensgewinn eines von einem Treuhänder eines Trustvermögens ohne Rechtspersönlichkeit betriebenen Unternehmens nutzungsberechtigt beteiligt ist, und

b) dieser Treuhänder in bezug auf das Unternehmen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 5 in Australien eine Betriebstätte hätte,

ist das vom Treuhänder betriebene Unternehmen als eine von der in Österreich ansässigen Person in Australien durch eine dort befindliche Betriebstätte ausgeübte Unternehmenstätigkeit anzusehen und der Anteil am Unternehmensgewinn dieser Betriebstätte zuzurechnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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