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Anrechnungsvortrag im Wege des § 48 BAO
Vergibt eine österreichische Muttergesellschaft Darlehen an ihre belgische Tochtergesellschaft und erzielt sie daraus in den Jahren 2000 bis 2004 Zinsenerträge (= Zinseneinkünfte) in Höhe von 9 Mio. Euro, von denen in Belgien in Übereinstimmung mit dem DBA Belgien eine Abzugsteuer von 15 %, sonach 1.350.000 Euro, erhoben worden ist, wobei infolge einer Verlustentwicklung bei der österreichischen Muttergesellschaft in diesen Jahren nur 340.000 Euro abkommenskonform in Österreich angerechnet werden konnten, dann verbleibt damit ein nicht angerechneter Rest an belgischer Quellensteuer von 1.010.000 Euro (1.350.000 – 340.000). Die Anrechnung konnte in Österreich deshalb nur mit 340.000 Euro erfolgen, weil die Zinseneinkünfte nur im Ausmaß von 1 Mio. Euro die Verluste überstiegen haben und daher angesichts der damaligen 34%igen Körperschaftsteuerbelastung zu einer österreichischen Körperschaftsteuer und damit zu einem Anrechnungshöchstbetrag von nur 340.000 Euro geführt haben. Die belgischen Zinseneinkünfte von 9 Mio. Euro haben damit aber gleichzeitig die Verlustvorträge um 8 Mio. Euro gekürzt (bzw. das Entstehen eines Verlustvortragsanspruchs überhaupt verhindert).
Ergab sich im Jahr 2005 neben b...