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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 350

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Domizilelternteils wird durch § 189 ABGB beschränkt

iFamZ 2017/190

§§ 162 Abs 2, 189 ABGB

1. Bei Fragen der gemeinsamen Obsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts handelt es sich um Fragen des Einzelfalls, die idR – abgesehen von grober Fehlbeurteilung des Rekursgerichts – keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründen (vgl RIS-Justiz RS0007101; RS0128812 [T5, T 8, T 19]; RS0106310 [T4]; RS0114625 [T1]).

2. Eine grobe Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Vorinstanzen – entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs – ausdrücklich feststellten, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Mutter mit dem Kind Österreich dauerhaft in Richtung Iran verlassen möchte. Somit liegt auch keine Abweichung der rekursgerichtlichen Entscheidung von oberstgerichtlicher Rsp zu § 107 Abs 3 Z 4 und Z 5 AußStrG vor.

3.1. Auch besteht durchaus gefestigte Judikatur des OGH zu § 162 Abs 2 ABGB.

3.2. Nach § 162 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat bei gemeinsamer Obsorge zwar jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Der Justizausschuss (JAB 2087 BlgNR 24. GP 3 zu § 162 ABGB) stellte aber ausdrücklich klar, dass sich dieser Domizilelternteil im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB um eine Zu...

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