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SWI 8, August 2009, Seite 396

Planungs- und Überwachungsarbeiten durch eine japanische Kapitalgesellschaft

(BMF) – Wurde eine japanische Kapitalgesellschaft von einer österreichischen Projektgesellschaft anlässlich der Errichtung eines inländischen Universitätsneubaus mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragt, liegt eine Mitwirkung an einer inländischen Bauausführung vor, die bei Überschreitung der in Art. IV Abs. 2 lit. g DBA Japan genannten Zwölfmonatsfrist betriebsstättenbegründend wirkt. Da die Gesamtaktivität der japanischen Gesellschaft als „Bauausführung“ zählt, wäre es nicht gerechtfertigt, diese Bauausführung in zwei Teilbereiche (Bauplanung und Bauüberwachung) zu trennen und gesonderte Fristenberechnungen anzustellen.

Es ist wohl richtig, dass erst durch eine Änderung des OECD-Kommentars im Update 2003 Bauplanung und Bauüberwachung als Teilnahme an der Bauausführung eingestuft wurde. Doch wurde bereits in EAS 2907 erläutert, dass diese Änderung auch die Auslegung bereits bestehender DBA betrifft; dies allerdings nicht rückwirkend, sondern nur pro futuro. Dass im Fall der EAS 2907 die Beurteilung bei einem Bauvorhaben in Manila schließlich aber doch noch nach der alten Rechtslage vorgenommen wurde, ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Philippinen nicht OECD-Mitglied ...

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