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SWI 7, Juli 2009, Seite 365

VwGH zur (erhöhten) Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (hier: Fotomodell)

  • Erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, wenn der Sachverhalt seine Wurzeln im Ausland hat

  • Amtswegige Ermittlungspflicht tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück

  • Steuerpflichtiger, der nationales Recht durch die EU‑Dienstleistungsfreiheit verdrängt wissen will, muss EU-Staatsangehörigkeit des Dienstleisters nachweisen oder zumindest glaubhaft machen

  • Amtshilferichtlinie räumt dem Mitgliedstaat bloß die Möglichkeit ein, im Einzelfall die ihm vorgelegten Daten einer Überprüfung zuzuführen

  • Teilnahme an Fotoshootings und Presseterminen ist gewerbliche Tätigkeit, aber keine „Unterhaltungsdarbietung“ (§ 98 Abs. 1 Z 3 EStG) – Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte (z. B. des Auftraggebers) führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 98 Abs. 1 Z 6 EStG; Isolationstheorie)

Am schließt die in Österreich ansässige, im Bereich der produzierenden Industrie tätige L-AG einen Vertrag mit dem international bekannten Fotomodell N. Darin verpflichtet sich N zu zwei Fotoshooting- und PR-Terminen im Großraum Wien bzw. in Paris im September und Oktober 2000 und zur Einräumung entsprechender Rechte an den Fotos. Als Gegenleistung wird ein Pauschalhonorar von 31...

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