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SWI 7, Juli 2009, Seite 364

Ermittlung der Einkunftsgrenze bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht im Inland

Gerald Toifl

Ebenso wie § 1 Abs. 4 öEStG sieht auch das deutsche Steuerrecht für im EU-/EWR-Ausland wohnhafte und im Inland nur beschränkt Einkommensteuerpflichtige die Möglichkeit vor, auf Antrag als fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. Ebenso vergleichbar zu Österreich setzt § 1 Abs. 3 dEStG als Voraussetzung der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht voraus, dass entweder mindestens 90 % der Einkünfte im Kalenderjahr der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden ausländischen Einkünfte den Grundbetrag von derzeit 7.664 Euro nicht überschreiten. Der BFH hat mit Urteil vom I R 78/07, zur Berechnung dieser beiden Grenzen Stellung genommen. Lühn/von Kondratowicz (Praxis internationale Steuerberatung 2009, 128 ff.) weisen in einer Urteilsbesprechung darauf hin, dass nunmehr geklärt sei, nach welchem Steuerrecht die Einkünfte im Rahmen der Wesentlichkeitsgrenze zu berechnen sind. Konkret hat eine Berechnung nach deutschem Steuerrecht zu erfolgen. Dies bedeutet zum einen, dass allfällige Steuerbegünstigungen im Ausland nicht heranzuziehen sind. Andererseits sind aber mögliche Steuerbegünstigungen in Deutschland seh...

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