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SWI 7, Juli 2009, Seite 363

EuGH zur Nachforderungsfrist bei verheimlichten Sparguthaben

Wenn ein Mitgliedstaat für den Steuerbehörden verschwiegene steuerpflichtige Sparguthaben und daraus bezogene Einkünfte, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, eine längere Nachforderungsfrist vorsieht als dann, wenn sie sich im erstgenannten Mitgliedstaat befinden, so steht dies im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Der Umstand, dass in dem anderen Mitgliedstaat das Bankgeheimnis gilt, ist insoweit unerheblich. Besitzen die Steuerbehörden für das Bestehen solcher Guthaben keinen Anhaltspunkt, geht eine längere Nachforderungsfrist nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um eine wirksame steuerliche Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. ( verb. Rs. C-155/08 und C-157/08, X und Passenheim-van Schoot).

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