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SWI 7, Juli 2009, Seite 323

Trilateraler Zurechnungskonflikt bei inländischen hybriden Personengesellschaften

Hat eine deutsche Kapitalgesellschaft in Österreich eine KG errichtet, die in Kroatien aus dort ohne Betriebsstättenbegründung erbrachten Marketingleistungen mit 20 % Quellensteuer belastete Einkünfte erzielt, ergibt sich für Kroatien aus dem deutsch-kroatischen DBA eine Entlastungsverpflichtung. Diese Entlastungsverpflichtung lässt sich insoweit aus Beispiel 9 des OECD Partnership Reports ableiten, als dort ausdrücklich die Abkommensberechtigung eines in einem Staat ansässigen Gesellschafters bestätigt wurde, wenn der Ansässigkeitsstaat (hier: Deutschland) eine in einem Drittstaat (hier: Österreich) errichtete Personengesellschaft als transparent, der Quellenstaat der Einkünfte (hier: Kroatien) sie aber als intransparent wertet. Dieses Beispiel 9 hat schließlich Eingang in Z 6.5 des OECD-Kommentars zu Art. 1 OECD-MA gefunden.

Das österreichische Finanzamt hat allerdings zu Recht der österreichischen KG die Ausstellung einer von Kroatien verlangten Ansässigkeitsbescheinigung verweigert, weil das österreichisch-kroatische Abkommen – mangels inländischer Ansässigkeit der österreichischen KG – nicht anwendbar ist. Auch der Vereinfachungserlass vom , BMF-010221/0020-IV/4/2006, kann nich...

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