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SWI 6, Juni 2009, Seite 312

EuGH: Differenzierung bei Quellensteuerabzug zulässig

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C‑282/07, Truck Center SA, hatte sich der EuGH mit der Vereinbarkeit einer belgischen Regelung zum Quellensteuerabzug für Zinszahlungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften mit der Niederlassungsfreiheit zu befassen. Die Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem belgischen Staat und der in Belgien ansässigen Truck Center SA (im Folgenden: Truck Center) über die Besteuerung von Zinsen, die diese Gesellschaft in den Jahren 1994 bis 1996 auf ein von der in Luxemburg ansässigen SA Wickler Finances (im Folgenden: Wickler Finances) gewährtes Darlehen schuldete.

S. 313 Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am gewährte Wickler Finances, die 48 % des Kapitals von Truck Center hält, dieser ein Darlehen in Höhe von 50 Millionen Belgischen Francs (BEF). Von 1994 bis 1996 wurden die Darlehenszinsen verbucht, aber nicht gezahlt, und es wurde kein Mobiliensteuervorabzug (an der Quelle einbehaltene Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Vermögen) einbehalten. Am erging ein Bescheid an Truck Center, mit dem sie von Amts wegen zum Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 13,39 % für die Jahre 1994 und 1995 und zum Satz von 15 % für das...

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