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Kommissionsweiser und vermittlungsweiser Versicherungs- und Finanzproduktvertrieb über Ost-Personengesellschaften
Übernimmt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger, der im Bereich von Versicherungs-, Finanz- und Wertpapierprodukten tätig ist, auf der Grundlage von Kommissions- und Handelsvertreterverträgen mit (fremden) Kapitalgesellschaften deren Produktvertrieb in Rumänien, Ungarn und Polen und gründet er zu diesem Zweck in diesen Ländern Kommanditgesellschaften, die mit den genannten Kapitalgesellschaften die entsprechenden Kommandit- bzw. Handelsvertreterverträge abschließen, sind die aus der KG-Vertriebsaktivität erzielen Gewinne, die den Personengesellschaftsbetriebsstätten der drei KGs zuzurechnen sind, in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Hierbei ist für diese Belange unerheblich, dass Ungarn und Rumänien die KGs als Kapitalgesellschaften besteuern, da ausländische Gesellschaften, die nach dem Typenvergleich einer österreichischen Personengesellschaft entsprechen, steuerlich auch dann als transparente Personengesellschaften zu werten sind, wenn sie im ausländischen Staat als Kapitalgesellschaft besteuert werden. Gewinnverteilungen an den österreichischen Kommanditisten sind im Fall aller drei KGs als Entnahmen zu werten und sind keiner Einkommensbesteuerung in Österr...