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Behandlung höchstpersönlicher Tätigkeiten im DBA-Recht
Durch den 2. EStR-Wartungserlass 2008 wurde die Zurechnungsregel der Rz. 104 der EStR um folgenden Zusatz ergänzt: „Die Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (z. B. Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, ‚Drittanstellung‘ von Vorständen).“
Durch diese Ergänzung sollte in DBA-verträglicher Weise der bereits bisher geltende Grundsatz verdeutlicht werden, dass Einkünfte nur demjenigen steuerlich zugerechnet werden können, der diese Einkünfte generiert hat und der daher die Dispositionsgewalt für deren Erzielung innehat. Solange nationales Recht auf dieser Grundlage lediglich nach dem „Economic-Substance-Prinzip“ festlegt, wem die Einkünfte zuzurechnen und wer demzufolge als „beneficial owner“ der Einkünfte anzusprechen ist, wird diese Zurechnung durch DBA-Recht nicht beeinträchtigt (Z 22 des OECD-Kommentars zu Art. 1 OECD-MA und BFH , I R 110/05).
Bei (beschränkt steuerpflichtigen) ausländischen Schriftstellern und Vortragenden deckt sich die Zurechnungsregel im Wesentlichen mit dem ausdrücklich in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG festgelegten Grundsatz, dass bei den dort genannten höchstpersönlichen Tätigkeiten inländische Steuerpflicht auch dann eintri...