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Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung vor dem EuGH
Entscheidung: BFH , I R 80/14.
Normen: § 8 dAStG; Art 56, 57 EG (nunmehr: Art 63, 64 AEUV).
Der BFH bezweifelt, dass die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter in Drittstaatensachverhalten vollständig mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Den deutschen Gesetzgeber hat die EuGH-Rechtsprechung dazu bewogen, für Beteiligungen an Zwischengesellschaften aus EU- und EWR-Staaten ab 2008 eine Entlastungsmöglichkeit durch einen Motivtest gesetzlich zu verankern. Für in Drittstaaten ansässige Zwischengesellschaften gibt es aber keine vergleichbare Entlastungsmöglichkeit.
Dies könnte nach Auffassung des BFH gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, die – anders als die Niederlassungsfreiheit – grundsätzlich auch im Verkehr mit Drittstaaten geschützt ist. Der BFH hat daher in einem Verfahren zu einer Zwischengesellschaft mit Sitz in der Schweiz den EuGH um Vorabentscheidung ersucht.