Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 3, März 2009, Seite 159

VwGH zur Befreiung für Entwicklungshilfe

  • Nur Tätigkeiten in den taxativ aufgezählten „Entwicklungsländern“ gemäß der „DAC“-/„ODA“-Liste sind steuerfrei

  • Bulgarien ist kein „Entwicklungsland“

Ein österreichischer Richter ist im Jahr 2004 auch für einen Verein zur Teilnahme an einem EU‑Projekt in Bulgarien zur Reform des bulgarischen Zivilprozessrechts nichtselbständig tätig. Für diese Einkünfte macht er die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG geltend (Fachkräfte der Entwicklungshilfe). Sowohl das Finanzamt als auch der UFS behandeln die Einkünfte als steuerpflichtig.

Der VwGH führt aus: Dem UFS ist zuzustimmen, wenn er lediglich jene Länder der Anhangliste zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik als für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 11 EStG tatbestandsgemäße Entwicklungsländer beurteilt hat, welche im Teil I als „Developing Countries and Territories (Official Development Assistance)“ angeführt sind.

Von den für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 11 EStG zu erfüllenden Tatbestandsmerkmalen ist im Beschwerdefall lediglich das Element der „Tätigkeit in einem Entwicklungsland“ strittig. Gemäß § 3 Abs. 1 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA‑G), BGBl. I Nr. 49/2002, gelten als Entwicklungsländer „jene Länder und Gebiete, die jeweils im Anhang zum Dr...

Daten werden geladen...