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EuGH: Fruchtnießer sind keine Anteilseigner i. S. d. Mutter-Tochter-RL; Gleichbehandlung von Fruchtgenussrechten an in- und ausländischen Gesellschaftsanteilen geboten
Im Urteil vom , Rs. C-48/07, Les Vergers du Vieux Tauves SA, hatte sich der EuGH mit der Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (im Folgenden kurz: Mutter-Tochter-RL) zu befassen. Diese Auslegungsfrage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen der Les Vergers du Vieux Tauves SA (im Folgenden: VVT) und dem État belge – Service public fédéral Finances (Belgischer Staat – föderaler öffentlicher Dienst für Finanzen) in Bezug auf die steuerliche Behandlung der von der NARDA SA (im Folgenden: NARDA) an VVT ausgeschütteten Dividenden durch die belgischen Behörden.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: VVT, eine Gesellschaft mit Sitz in Belgien, erwarb im Jahr 1999 den Nießbrauch (entspricht einem Fruchtgenussrecht) an den Anteilen von NARDA, die ihre Sitz ebenfalls in Belgien hat, für einen Zeitraum von zehn Jahren. An diesen Anteilen erwarb die BEPA SA (im Folgenden: BEPA) das bloße Eigentum. Für die Besteuerungszeiträume 2000 bis 2002 wurde VVT, die in ihrer Körperschaftsteuererklärung die von NARDA bezogenen Dividenden als endgültig besteuerte Eink...