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SWI 3, März 2009, Seite 114

Bulgarische Personengesellschaft mit österreichischen Partnern

Die steuerliche Behandlung ausländischer Gesellschaften erfolgt in Österreich auf der Grundlage eines Typenvergleichs. Die Frage, ob eine ausländische Gesellschaft als Steuersubjekt (als Körperschaft) oder als transparent (im Fall einer Personengesellschaft) anzusehen ist, richtet sich daher nicht nach der steuerlichen Behandlung im ausländischen Recht, sondern ist danach zu entscheiden, wie dieses ausländische Rechtsgebilde nach inländischem Steuerrecht einzustufen wäre (z. B. EAS 1756).

Schließen sich in Österreich ansässige natürliche Personen zu einer nach Art einer österreichischen OG errichteten bulgarischen Gesellschaft zusammen, die Dienstleistungen in der Unternehmensberatung erbringt, so ist österreichisches Steuerrecht hierbei nicht nur für die Frage maßgebend, ob die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft den inländischen Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sind, sondern auch bei der Beurteilung heranzuziehen, welcher Art die bezogenen Einkünfte sind und in welcher Höhe sie zuzurechnen sind (vgl. EAS 2248).

Gewinne aus der Unternehmensberatung sind nach Maßgabe des § 22 Z 1 lit. b vierter Teilstrich EStG als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren. Gemäß § 22 Z 3 EStG zähle...

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