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Frage der Gehaltsaufteilung bei Entsendung nach Russland
Wird ein in Österreich ansässiger Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens in das in Russland gelegene Werk des Unternehmens für 36 Wochen (= 180 Arbeitstage) jährlich entsandt und verbringt er sechs Wochen (= 30 Arbeitstage) als Urlaub und zehn Wochen (= 50 Arbeitstage) aufgrund von Zeitausgleich in Österreich, wird sonach in Österreich keine berufliche Arbeit verrichtet, unterliegt gemäß Art. 15 des österreichisch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens der gesamte Arbeitslohn der Besteuerung in Russland und ist gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
Eine Aufteilung der Lohneinkünfte in einen steuerpflichtigen Inlands- und einen steuerfreien Auslandsteil wäre nur dann erforderlich, wenn und insoweit Arbeitsleistungen für das österreichische Unternehmen in Österreich oder sonst außerhalb Russlands erbracht würden.
Die Steuerfreistellung kann in unmittelbarer Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens im Lohnsteuerabzugsverfahren herbeigeführt werden, wenn dem Arbeitgeber ausreichende Nachweise über diese Voraussetzungen der Steuerfreiheit in Österreich vorliegen (Ziffer 3 des Protokolls über den Salzburger Steuerdialog vom , BMF-0102...