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Mindestkörperschaftsteuerpflicht einer doppelansässigen Kapitalgesellschaft
Verlegt eine in Österreich gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung nach Deutschland, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in DeutschlandS. 112 „ansässig“ und darf aufgrund des DBA Deutschland grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebsstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und folglich auch nicht zur Entbindung von der Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer (Rz. 1499 KStR, EAS 2539 im Verhältnis zu Deutschland und EAS 1185 im Verhältnis zu den Niederlanden).
In den beiden zitierten EAS-Auskünften wurde für den Fall, dass es sich bei der Gesellschaft um eine bloße inländische Sitzgesellschaft (ohne inländische Betriebsstätte und ohne inländischen Immobilienbesitz) handeln sollte, ein Verständigungsverfahren für erforderlich gehalten, falls eingewendet werden sollte, dass die DBA der Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer entgegenstehen.
Wenn es auch richtig ist, dass eine immobilien- und betriebsstättenlose inländische Sitzgesellschaft aufgrund der DBA in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist, so kann eine solche inländische Kapitalgesellschaft aber jederzeit in der Zukunft eine...