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SWI 3, März 2009, Seite 111

Deutsche Fachhochschullehrerpension nach Zuzug nach Österreich

Bezieht ein Fachhochschullehrer mit ausschließlich österreichischer Staatsbürgerschaft, der seine berufliche Lehrtätigkeit als Beamter des Freistaates Bayern ausgeübt hat, nach Ruhestandsversetzung und Wohnsitzverlegung nach Österreich Pensionsbezüge vom Freistaat Bayern, dann steht das Besteuerungsrecht an diesen Pensionsbezügen der Republik Österreich zu. Wohl entspricht es dem Grundkonzept des Art. 19 DBA Deutschland, dass im Fall öffentlicher Bezüge sowohl bei den Aktivbezügen als auch bei den Ruhegenüssen das Besteuerungsrecht jenem Staat eingeräumt wird, aus dessen Kassen diese Bezüge stammen, das wäre im vorliegenden Fall Deutschland.

Während der Aktivzeit des Fachhochschullehrers stand dessen österreichische Staatsbürgerschaft der Besteuerung in Deutschland nicht entgegen, weil die Lehrtätigkeit nicht in Österreich, sondern in Deutschland ausgeübt worden ist und damit gemäß Art. 19 Abs. 1 des Abkommens das Besteuerungsrecht Deutschlands als „Kassenstaat“ aufrechterhalten wurde.

Der Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 DBA Deutschland gestattet aber nicht, diese Bestimmung so auszulegen, dass Gleiches für die Pensionszeit gilt und dass daher eine Pension an einen österreichischen Staatsbürger der deutschen Besteuerung vorbehalten ist, we...

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