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Speiseentsorgungssystem als Betriebsstätte
Richtet eine schweizerische AG bei österreichischen Gastronomiebetrieben ein Entsorgungssystem für Speise- und Rüstabfälle ein, das aus fest montierten Entsorgungsbehältern, weiters einer Anlage zur anschließenden Umwandlung in eine Biomasse und schließlich einem Sammeltank besteht, aus dem das gewonnene Abfallprodukt mittels Tankwagens abgesaugt und zu einer Biogasanlage transportiert wird, so bedient sich das schweizerische Unternehmen zur Erbringung seiner Entsorgungsleistungen damit einer inländischen Betriebsstätte. Denn der Aufstellungsort maschineller Einrichtungen ist als Betriebsstätte zu werten (Z 42.2 OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA). Dies gilt auch dann, wenn der Abtransport der Abfallprodukte nicht durch die schweizerische AG selbst, sondern durch von ihr beauftragte inländische Subunternehmer besorgt wird.
Sollte hingegen die zur Entsorgung aufgestellte Anlage an die Gastronomiebetriebe vermietet werden, dann würden diese vermieteten Geräte keine Betriebsstätte des Vermieters in Österreich darstellen (Hinweis auf , betreffend Vermietung einer Fabrikanlage). In diesem Fall würden daher gemäß Art. 7 DBA Schweiz weder die von der schweizerischen Gesellschaft bezog...