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Personenbezogene Ermittlung beim häuslichen Arbeitszimmer
Entscheidung: BFH , VI R 53/12, VI R 86/13.
Normen: § 4 Abs 5 Satz 1 Z 6b Satz 2 dEStG.
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Der BFH hat mit diesen zwei Urteilen seine Rechtsprechung zu § 4 Abs 5 Satz 1 Z 6b Satz 2 dEStG zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Bislang ist der BFH von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 Abs 5 Satz 1 Z 6b Satz 2 dEStG erfüllt sind.