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Amtshaftung bei unterlassener Beiziehung des Pflichtteilsberechtigten im Falle eines Unterbleibens der Abhandlung
iFamZ 2017/188
§ 72 AußStrG 1854; § 1 AHG
Bei einer Erledigung der Verlassenschaft durch Abtuung armutshalber nach § 72 Abs 1 AußStrG 1854 waren die Pflichtteilsberechtigten nicht zu verständigen. Dementsprechend vermag die unterlassene Verständigung auch keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen.
Die (damals bereits volljährige) Klägerin ist die uneheliche Tochter des am verstorbenen H. W., der weiters seine Ehefrau und eine eheliche Tochter hinterließ. In seinem Testament hatte er angeordnet, dass die Klägerin auf den Pflichtteil gesetzt werde, und verfügt, dass ihr Pflichtteil auf die Hälfte herabgesetzt werde. Von Kindheit an hatte die Klägerin so gut wie keinen Kontakt zum Verstorbenen gehabt.
Das für die Verlassenschaft zuständige Bezirksgericht legte einen Gerichtsakt an und ersuchte den Nebenintervenienten als Gerichtskommissär, eine Todfallsaufnahme zu errichten, bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 72, 73 AußStrG [1854] eine diesbezügliche Erledigung vorzubereiten und binnen sechs Wochen vorzulegen bzw eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen und den Akt binnen vier Monaten wieder vorzulegen.
Bei der Todfallsaufnahme vom gab die Witwe des Verstorbenen die Klägerin als außereheliche Toch...