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Methodenwechsel und deutsche Gewerbesteuer
Gemäß § 10 Abs. 4 KStG und VO BGBl. II Nr. 295/2004 tritt bei ausländischen Tochtergesellschaften mit schädlichen Passiveinkünften durch den „Methodenwechsel“ der Verlust der internationalen Schachtelbefreiung ein, wenn die ausländische Steuer nicht der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbar ist. Eine Vergleichbarkeit ist gemäß § 3 4 der VO gegeben, wenn die ausländische Durchschnittssteuerbelastung mehr als 15 % beträgt.
Durch die Absenkung der deutschen Körperschaftsteuer auf 15 % ist zwar nach wie vor durch den hierzu erhobenen Solidaritätszuschlag eine Steuerbelastung von knapp über 1 5% gegeben, doch kann hierdurch – wegen „annähernder Verwirklichung“ eines Steuerumgehungsgrunds (siehe Rz. 585 KStR i. d. F. AÖFV Nr. 119/2004) – der Methodenwechsel ausgelöst werden, falls nicht auch die deutsche Gewerbesteuer in den Steuerbelastungsvergleich miteinbezogen werden kann.
Nach Rz. 590 KStR wird für den Steuerbelastungsvergleich ein gleicher „Steuertypus“ verlangt, und es werden „Objektsteuern“ als nicht geeignete Vergleichssteuer bezeichnet. Es ist einzuräumen, dass durch § 3 Abs. 2 der deutschen Abgabenordnung sowohl die Grundsteuer als auch die Gewerbesteuer ausdrücklich dem Typus einer Realsteuer (Objektsteuer...