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Ausländische Betriebsstättenverluste
Im Fall Lidl Belgium hatte die Supermarktkette Lidl in ihren belgischen Betriebsstätten zunächst Verluste erwirtschaftet, die sie von der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Deutschland abziehen und nicht nur für Zwecke des Progressionsvorbehalts behandelt wissen wollte. Der EuGH hat den geltend gemachten Anspruch unter Berufung auf sein Urteil in der Rs. Marks & Spencer abgelehnt. Watrin/Wittkowski/Lindscheid (IStR 2008, 637 ff.) zeigen vor allem auf, welche Zinsverluste sich durch diese Rechtsprechung des EuGH für ein Unternehmen ergeben. Die Autoren weisen zudem darauf hin, dass der Fall Lidl Belgium für eine Vorlage an den EuGH deshalb nicht besonders geeignet war, weil Lidl Belgium die Verluste der belgischen Betriebsstätten offenbar auch durch andere Gewinne in Belgien ausgleichen konnte. Offen sei damit aber nach wie vor die Frage, ob nach Gemeinschaftsrecht eine Verlustberücksichtigung zumindest dann notwendig ist, wenn ein solcher Verlustausgleich im Betriebsstättenstaat nicht möglich oder zumindest noch nicht erfolgt ist.