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Ermittlung von Auslandssachverhalten im Steuerrecht
Graf/Bisle (IWB Nr. 9 vom , 435 ff., Fach 3, Gruppe 1, 2305 ff.) stellen die Vorschriften der deutschen Abgabenordnung dar, die bei Ermittlung von Auslandssachverhalten durch die IZA (Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen) anzuwenden sind. Zentrale Rechtsgrundlage ist § 117 Abs. 1 AO i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO, wonach ausländische Staaten von Deutschland erst dann um Auskunft ersucht werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Daraus werde ersichtlich, dass zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe erst in Betracht komme, wenn die Beweismöglichkeiten der Finanzverwaltung im Inland erschöpft sind. Eine Möglichkeit für die Finanzverwaltung, im Inland an Informationen über Auslandssachverhalte zu gelangen, ist der Rückgriff auf die IZA. Graf/Bisle analysieren in ihrem Beitrag auch ein Schreiben des dBMF vom , in dem zur zentralen Sammlung und Auswertung von Unterlagen durch die IZA Stellung genommen wird.