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Begriff der „genehmigten Geschäftsvorgänge“ im DBA Indien
(BMF) – Zinsen für ein Finanzierungsdarlehen eines indischen Unternehmens unterliegen der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, wenn die zugrunde liegende Darlehensforderung auf einer inländischen Liegenschaft des inländischen Darlehensschuldners sichergestellt wird. Der indische Darlehensgeber unterliegt mit den hierfür bezogenen Hypothekarzinsen im Veranlagungsweg der inländischen Besteuerung, die aber gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA Indien 10 % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen darf.
Eine Besonderheit ergibt sich aus Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA Indien. Nach dieser Vertragsbestimmung erlangt der indische Darlehensgeber Anspruch auf Steuerfreistellung in Österreich, sofern der Geschäftsvorgang, welcher der Forderung zugrunde liegt, von Österreich „genehmigt worden ist“.
Auf österreichischer Seite ist im gegebenen Zusammenhang keine Erteilung einer Einzelgenehmigung der Geschäftsvorgänge durch die Finanzverwaltung vorgesehen. Solange daher auf österreichischer Seite keine anderweitigen Durchführungsanordnungen getroffen werden, wird die Abkommensbestimmung – auf österreichischer Seite – so auszulegen sein, dass alle legalen Geschäftsvorgänge in der genehmigten Sphäre ablaufen. Hierbei ist die „Legalität“ aber nicht nur am österreichis...