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SWI 11, November 2008, Seite 529

Steuerentlastung für Lizenzgebühren einer deutschen Personengesellschaft mit vermögensverwaltenden Gesellschaftern

(BMF) – Bezieht eine in Deutschland operativ tätige Personengesellschaft Lizenzgebühren aus Österreich, so ist Österreich gemäß Art. 12 DBA Deutschland nur dann zur Steuerentlastung verpflichtet, wenn die Gesellschafter in Deutschland ansässig sind. Keine Entlastungsverpflichtung bestünde, wenn die Gesellschafter im Drittausland ansässig sind und versuchen, durch künstliche Zwischenschaltung deutscher Holdinggesellschaften die Abkommensberechtigung zu erlangen, wobei nach österreichischem Recht die Einkünftezurechnung nicht an die Holdinggesellschaften, sondern an die dahinterstehenden, nicht abkommensberechtigten Personen zu erfolgen hätte (Fälle von „treaty shopping“; siehe z. B. , betreffend den Verdacht der Nutzung einer schweizerischen Holdinggesellschaft durch eine in Monaco ansässige Person).

Sind die Gesellschafter der deutschen Personengesellschaft bloß beteiligungshaltende Kapitalgesellschaften ohne eigene Arbeitskräfte und ohne eigenes Personal, ergibt sich aus dem Zusammenwirken der §§ 2 bis 5 der DBA-Entlastungsverordnung, dass die Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung im Rückerstattungsverfahren herbeigeführt werden muss. Es kann daher nicht als rech...

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