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SWI 11, November 2008, Seite 513

Grenzüberschreitende Leitung eines tschechischen Krankenhauses

(BMF) – Übernimmt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger Leitungsaufgaben in einem tschechischen Krankenhaus, ist zunächst zu klären, ob diese Aufgaben im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder auf selbständiger Basis erfüllt werden. Besteht ein Dienstverhältnis mit dem tschechischen Betreiber des Krankenhauses, unterliegt gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA Tschechien jener Teil der Bezüge der tschechischen Besteuerung, der auf die auf tschechischem Staatsgebiet ausgeübte Arbeitsleistung entfällt. Dieser Teil ist bei der Besteuerung in Österreich – unter Progressionsvorbehalt – von der Besteuerung freizustellen. Da der Arbeitgeber (die tschechische Betreibergesellschaft des Krankenhauses) in Tschechien ansässig ist, ist es gemäß Art. 14 Abs 2 DBA Tschechien unerheblich, ob die Aufenthalte in Tschechien innerhalb der maßgebenden Zwölfmonatszeiträume unter oder über 183 Tagen liegen.

Liegt hingegen ein Werkvertrag vor und steht in dem Krankenhaus ein Büroraum (= Betriebsstätte im Sinn von Art. 5 Abs. 1 DBA Tschechien) zur Verfügung, dann unterliegt jener Gewinnteil, der dieser tschechischen Betriebsstätte zuzurechnen ist, der tschechischen Besteuerung und ist in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Werden die Leitungsaufgaben auch unt...

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