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Steuerabzugspflicht für Vertriebsrechtseinräumung
(BMF) – Wird eine österreichische Kapitalgesellschaft, die Waren aus Russland und der Ukraine in Europa vertreiben möchte, verpflichtet, hierfür ein Entgelt an eine in einem Drittland ansässige Gesellschaft dafür zu leisten, dass ihr diese Drittlandsgesellschaft Vertriebsrechte gewährt, dann ist vorweg zu klären, ob dieses Drittland ein DBA-Partnerstaat Österreichs ist. Zutreffendenfalls wird davon ausgegangen werden können, dass das jeweils anzuwendende DBA Österreich zur vollständigen Steuerentlastung der Zahlungen verpflichtet. Dies auch dann, wenn der für Lizenzgebühren geltende Artikel ein Quellenbesteuerungsrecht vorsehen sollte. Denn Zahlungen für die Erlangung eines Exklusivvertriebsrechts stellen keine „Lizenzgebühren“ im Sinn von Art. 12 OECD-MA dar (Z 10.1 des OECD-Kommentars zu Art. 20 OECD-MA i. d. F. des Updates 2008).
Der in § 98 Abs. 1 Z 6 EStG i. V. m. § 99 Abs. 1 Z 3 EStG vorgesehene Steuerabzug ist allerdings nicht auf Lizenzgebühren im Sinn der DBA eingeschränkt; denn diese sind in der den Anwendungsbereich des Steuerabzugs bestimmenden Norm des § 28 Abs. 1 Z 3 EStG nur als (wichtigste) Beispiele aufgezählt; die Abzugsteuerpflicht erfasst darüber hinausgehend auch sämtliche anderen von § 28 Abs. 1 Z 3 erfassten „Rechte“, ...