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SWI 11, November 2008, Seite 496

Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung bei mehreren Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts

Die 10.000-Euro-Grenze des § 2 Abs. 2 der DBA-EVO, BGBl. III Nr. 92/2005, bei deren Überschreiten eine DBA-Quellensteuerentlastung nur mehr mittels eines von der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates bestätigten Formulars ZS-QU1 bzw. ZS-QU2 erlangt werden kann, bezieht sich nicht auf die Summe der vom ausländischen Steuerpflichtigen vereinnahmten Vergütungen, sondern auf die Summe der vom österreichischen Schuldner der Einkünfte gezahlten Vergütungen.

Unterhält eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) mehrere Betriebe gewerblicher Art (BgA), die ausländische Vortragende zu Veranstaltungen einladen, wird als „Schuldner“ der Einkünfte nicht die KöR, sondern der Steuerschuldner für Belange der Körperschaftsbesteuerung, sonach der einzelne BgA, zu verstehen sein. Erhält daher ein Vortragender im Februar 2008 von einem BgA der KöR ein Honorar von 6.000 Euro und im Oktober 2008 von einem anderen BgA derselben KöR ein Honorar von ebenfalls 6.000 Euro, ist der ausländische Vortragende nicht genötigt, auf den beiden benötigten Vordrucken ZS-Q1 eine Bestätigung seiner ausländischen Steuerbehörde einzuholen. (EAS 3017 v. )

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