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Arbeitskräfteüberlassung nach Frankreich
(BMF) – Wird ein Dienstnehmer einer österreichischen Konzernmuttergesellschaft vorübergehend – für drei Jahre – der französischen Tochtergesellschaft im Wege eines Arbeitsgestellungsvertrags überlassen und verlagert sich für diesen Zeitraum (wegen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes) die Ansässigkeit im Sinn von Art. 4 DBA Frankreich nach Frankreich, unterliegen die Bezüge insoweit der Besteuerung in Frankreich, als sie nicht auf in Österreich ausgeübte berufliche Tätigkeiten entfallen. Da der Arbeitgeber (die Konzernmuttergesellschaft) in Österreich ansässig ist, hängt das österreichische Besteuerungsrecht an den in Österreich ausgeübten Tätigkeiten nicht davon ab, ob die Aufenthalte in Österreich die Frist der „183-Tage-Klausel“ (Art. 15 Abs. 2 DBA Frankreich) überschreiten.
Da Frankreich zu jenen Ländern zählt, die – wie Österreich – grenzüberschreitende Arbeitskräftegestellungen nicht gegenüber inländischen diskriminieren, ist nicht zu erwarten, dass der Arbeitsgestellungsvertrag mit der österreichischen Muttergesellschaft auf französischer Seite steuerlich nicht anerkannt wird, wenn er unter gleichen Bedingungen wie innerfranzösische Arbeitskräftegestellungsverträge abgeschlossen wird. (EAS 2986 v. )