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DBA-Vertreterbetriebsstätte versus „ständiger Vertreter“
Das BMF geht davon aus, dass der Begriff „Vertreterbetriebsstätte“ im Sinn von Art. 5 Abs. 5 OECD-MA im Begriff „ständiger Vertreter“, wie er in § 98 Abs. 1 Z 3 EStG verwendet wird, vollinhaltlich Deckung findet (siehe EAS 1682, 1866, 1884). Würde der im innerstaatlichen Recht verwendete Begriff künstlich enger ausgelegt, würde dies zu Doppelnichtbesteuerungen führen, da diesfalls DBA-Partnerstaaten die einer inländischen Vertreterbetriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte steuerfrei stellen müssten, ohne dass Österreich korrespondierend die DBA-Besteuerungsansprüche wahrnehmen könnte. Ist daher ein Begriff des innerstaatlichen Steuerrechts mehreren Auslegungen zugänglich, wird jener Auslegungsvariante der Vorzug zu geben sein, durch die im internationalen Verhältnis keine Besteuerungslücken erzeugt werden; denn es kann dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden, solche Besteuerungslücken herbeiführen zu wollen.
In EAS 2681 wurde in Übereinstimmung mit jüngsten OECD-Entwicklungen darauf hingewiesen, dass bei Vertriebsreorganisationen multinationaler Konzerne, in denen eine inländische Vertriebstochtergesellschaft zu einer bloßen Kommissionärstochtergesellschaft herabgestuft wird, die Vermutung d...